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Satzung der Linux User Schwabach (LUSC) e.V.

Der Verein führt den Namen „Linux User Schwabach (LUSC) e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Anwenderunterstützung und Entwicklung frei verfügbarer Software.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ordentliches Mitglied) oder juristische Person (Fördermitglied) werden. Für Minderjährige haben die Eltern zu handeln. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die von der Vorstandschaft beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.

Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßigen Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod (ordentliches Mitglied) oder Auflösung (Fördermitglied) eines Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt eines Mitglieds, der nur jeweils zum Quartalsende möglich ist und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich erklärt werden muß. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, daß der Ausschluß eines (oder Mehrzahl) Mitgliedes auf der Tagesordnung steht. Über den Ausschluß kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist, daß und aus welchen Gründen über seinen Ausschluß in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll und daß die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer. Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandschaftssämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandschaft wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht). Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandschaftsmitglied gewählt wird.

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht sein, wird innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandschaftsmitglied schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch E-Mail, einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die der Vorstandschaft zuletzt bekannte Anschrift jeden Mitgliedes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.

Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt der Bericht des Kassenwartes sowie der des Kassenprüfers. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Entlastung des Vereinsvorstandes.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandschaftsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.

Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Minderjährige können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Betrag, über den der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist durch bargeldlose Überweisung bzw. im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto im voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung für ordentliche und Fördermitglieder getrennt durch Beschluß mit einfacher Mehrheit festgelegt und wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit und die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

Die vorstehende Satzung wurde am 6. Juni 2002 errichtet. Sie wurde am 23. Januar 2003 geändert bzw. ergänzt.

  • verein/satzung.1162057542.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2010/10/21 18:43
  • (Externe Bearbeitung)