Das sind die Sonderregelungen für Vereine Dieses Problem hat die Bundesregierung erkannt, sodass der Bundestag sehr schnell ein Gesetz beschlossen hat, das für die Vereine sehr hilfreich ist. Dadurch muss kein Verein befürchten, handlungsunfähig zu werden und die Vorstände können weiterhin wichtige und erforderliche Entscheidungen durch Online-Verfahren herbeiführen.
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht“ (Corona-Abmilderungsgesetz) hat der Bundestag am 25.03.2020 beschlossen. Zwei Tage später wurde es vom Bundesrat bestätigt und ist nun seit dem 28. März 2020 gültig. Der Artikel 2 dieses Gesetzes umfasst das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“.
Die rechtlichen Voraussetzungen wurden vorerst bis Ende 2021 geschaffen. Sie sind also auf der sicheren Seite und bleiben mit Ihrem Verein auch während der Corona-Pandemie handlungsfähig.
Erstmals hat das OLG Hamm eine Online-Versammlung auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung als zulässig angesehen. In seinem Beschluss vom 27.09.20111 hat es darauf hingewiesen, dass ein Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Mitgliederversammlung für die Meinungsbildung des Vereins und die Mitgliedsrechte sind an eine virtuelle Durchführung Anforderungen an die Gewährleistung der Teilnahmeberechtigung und der Personenidentität zu stellen. Entscheidet sich ein Verein, OnlineVersammlungen durchzuführen, wäre Folgendes zu beachten:
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
Satzung der Linux User Schwabach (LUSC) e.V. - bei LUSC einarbeiten
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht sein, wird innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandschaftsmitglied einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch E-Mail, einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die der Vorstandschaft zuletzt bekannte Anschrift oder Emailadresse jeden Mitgliedes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu versenden. Die Mitgliederversammlung kann Online erfolgen. Teilnahmeberechtigte Personen erhalten zu diesem Zwecke spätestens eine Stunde vor Beginn der Online-Versammlung Ihre Zugangsdaten durch die Vorstandschaft. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.
Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt der Bericht des Kassenwartes sowie der des Kassenprüfers. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Entlastung des Vereinsvorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandschaftsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.
Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglieder dies beantragt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Minderjährige können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.